Herzlich Willkommen an Bord von Yeti ~Yachting.......

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Segeltörns

1. Der Schiffsführer vermittelt lediglich die für den Segeltörn erforderlichen einzelnen Reiseleistungen im Rahmen des umseitigen Geschäftsbesorgungsvertrages, ohne selbst Reiseveranstalter zu sein. Das Crew – Mitglied wird selbst Vertragspartner des jeweiligen Leistungsträgers der Reise, insbesondere der Fluggesellschaft und des Bootseigners, der das von der Crew gecharterte Boot zur Verfügung stellt. Zur Crew gehört auch der Schiffsführer, der im seemann-schaftlichen Sinne für die Sicherheit und Ordnung an Bord verantwortlich ist, und dessen Anweisungen zu befolgen sind.

2. Alle Flüge werden lediglich vermittelt. Mit dem umseitigen Vermittlungsauftrag erteilt das Crew – Mitglied dem Schiffsführer den Auftrag zur Vermittlung von Flugreisen, soweit sie zur Anreise für den Segeltörn erforderlich sind. Es gelten die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften. Diese erbringen ihre Beförderungsleistungen eigenverantwortlich und stehen dafür dem Crew – Mitglied gegenüber direkt ein.

3. Geeignete Boote für den jeweiligen Segeltörn chartert der Schiffsführer im Namen und Auftrag des Crew – Mitgliedes bzw. der gesamten Crew als deren Vermittler gemäß der von ihm anzufertigenden Crew – Liste. Die jeweiligen Charterbedingungen des Bootseigners gelten auch gegenüber jedem Crew – Mitglied. Der Schiffsführer haftet infolge seiner ausschließlichen Vermittlungstätigkeit nicht für den unvorhergesehenen Ausfall der gecharterten Yacht oder für sonstige Umstände, welche die Unmöglichkeit oder nur die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der gecharterten Yacht zur Folge haben.

4. Als Vermittler obliegt dem Schiffsführer die gewissenhafte Beratung und Information der Crew, sowie die ordnungsgemäße Auswahl der vermittelten Leistungen. Über alle erheblichen Umstände der vermittelten Leistungen oder des jeweiligen Leistungserbringers hat der Schiffsführer als Vermittler das Crew – Mitglied unverzüglich zu informieren, soweit ihm dies zumutbar und möglich ist. Gelder des Crew – Mitgliedes, die der Schiffsführer erhält, sind von ihm unverzüglich ihrer Zweckbestimmung zuzuführen.

5. Der Vermittler erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die durch die Crew mittelbar als Provision gezahlt wird.

6. Erfüllt der Vermittler die ihm obliegenden Pflichten nicht oder liegen Vermittlungsfehler vor, so kann das Crew – Mitglied die dann offenzulegende Vermittlungsvergütung herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten, sofern ihm zuvor eine angemessene Frist zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäftsbesorgung bzw. die Beseitigung dieser Fehler gesetzt wurde. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Vermittler die weitere Tätigkeit ablehnt, die Beseitigung der Vermittlungsfehler nicht möglich ist oder das Crew – Mitglied an der sofortigen Geltendmachung seiner Rechte ausnahmsweise ein von ihm darzulegendes besonderes Interesse hat.

7. Hat der Vermittler den Mangel der Vermittlung oder deren Nichterfüllung zu vertreten, so steht dem Crew – Mitglied statt der in Ziffer 6 bezeichneten Rechte Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, sofern das Crew – Mitglied dem Vermittler ein Verschulden nachweist. In jedem Fall ist die Haftung für Schäden des Crew – Mitgliedes, die ihm wegen schuldhafter Verletzung aus der Vermittlungstätigkeit entstanden sind, auf den dreifachen Wert / Preis der vermittelten Leistung beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

8. Im Reisepreis ist für die Crew ein Haftpflicht-, Unfall-, Rechtsschutz-, Kautionsversicherungs – Paket der Fa. YACHT – POOL enthalten. Alle zusätzlichen Versicherungen wie Reisegepäck-, Reisekranken-, Reiserücktransport-, Reiserücktrittskosten – Versicherung etc. sind von jedem Crew – Mitglied selbst abzuschließen.

9. Sollten nicht genügend geeignete Personen an dem jeweils geplanten Segeltörn teilnehmen, so dass die Wirtschaftlichkeit der Reise nicht gegeben oder die Sicherheit an Bord mangels eines Ersatzschiffsführers nicht gewährleistet ist, ist der Schiffsführer berechtigt, bis zu vier Wochen vor dem geplanten Reisebeginn die Reise abzusagen oder seine Teilnahme zu verweigern. In diesem Fall erhält jedes Crew – Mitglied seine Anzahlung zurück; weitergehende Ansprüche gegen den Schiffsführer stehen ihm nicht zu.

10. Sollte eine dieser Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Klausel soll eine rechtlich wirksame Regelung treten, die demjenigen wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Vertragsparteien mit der Vereinbarung der unwirksamen Klausel gewollt haben.